S.A.S. Security
Inhaber: Ceyhun Pekmez
Am Hagdorn 51
75015 Bretten
Deutschland
1. Allgemeine Vorschriften
(1) Geld- und Wertdienstleistungen können als Teil des privaten Sicherheitsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung der Erlaubnispflicht unterliegen. Im Übrigen kann der Geld- und Wertdienstleister
(Auftragnehmer) den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zusätzlich unterliegen, für den Fall, dass er Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im Einsatz hat. Der Geld- und Wertbereich ist gekennzeichnet durch Tätigkeiten z. B. im Geld-, Wert-, Kurier-, Belegtransport und in der Geldbearbeitung.
(2) Die Ausführung der Tätigkeiten erfolgt nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“ (DGUV-V 23) vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Weitere Grundlagen für die Tätigkeiten im Geld- und Wertbereich sind die Sicherheitsvorschriften der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW), die Regelungen in der Allgemeinen
Dienstanweisung der BDGW und der jeweiligen internen Dienstanweisung.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen, arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(5) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeiten als Dienstleistungen, die in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG, darstellen.
(6) Das Unternehmen wird bei der Durchführung der Geld- und Wertdienste die ihm von seinem Versicherer gemachten Auflagen befolgen und sich gemäß Versicherungsbedingungen und Versicherungspolice verhalten.
2. Notfall / Überfall / Unvorhergesehene Ereignisse
Das Unternehmen sowie der Auftraggeber verpflichten sich, dem Personal entsprechende Anweisungen für Not- oder Überfälle bzw. sonstige außergewöhnliche Ereignisse zur Verfügung zu stellen, um eine sofortige Handlung im Bedarfsfall zu gewährleisten.
3. Unterbrechung der Transporte
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Militäraufständen, Unruhen, Aufruhr, unverschuldeten und unabwendbaren Ereignissen (z. B. Verkehrsunfälle), bei Schadensereignissen in Folge höherer Gewalt oder bei Unwettern und Katastrophen (z. B. Kernreaktorunfällen) ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Dienstleistung, soweit deren Ausführung behindert wurde und/oder unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzustellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
4. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen, die die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen.
5. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Die Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der Eintritt solcher Umstände, die es dem kündigenden Vertragspartner unzumutbar machen, am Vertragsverhältnis festzuhalten.
(2) Als wichtiger Grund gilt beispielsweise wenn:
a) der Versicherungsschutz für den Auftragnehmer erlischt;
b) wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden;
c) der Vertragspartner gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstößt;
d) der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät und dadurch oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den bisherigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten;
e) Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Vertragspartners erfolgen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten erschweren oder unmöglich machen könnten;
f) über das Vermögen des Vertragspartners ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(3) Wird aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem sonstigen nicht ausdrücklich aufgeführten wichtigen Grund das Vertragsverhältnis von einem Vertragspartner vorzeitig beendet, so haftet der andere Vertragspartner für den dadurch entstehenden Schaden.
6. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Einsatz- oder Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
7. Preisänderungen
(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der
vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der
Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen
Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum
Monatsende zu.
8. Zahlung des Entgeltes
(1) Das Entgelt für die erbrachte Leistung ist, soweit nichts anderes vereinbart, nach einem monatlichen Abrechnungszeitraum, in der Regel am Ende des jeweiligen Monats fällig. Das Entgelt ist innerhalb von
10 Tagen nach Fälligkeit zahlbar.
(2) Aufrechnung des Entgeltes ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
9. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem der Auftraggeber den Auftragnehmer den ersten Transport durchführen lässt oder dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
Bis spätestens jeweils drei Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Dienstleistungsvertrages. Sofern dort keine Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder einen
Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art Herausgegeben von Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der BDGW. typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren
Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(4) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Sicherheitsdienstleistern uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(5) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
(6) Beim Geldtransport beginnt die Haftung mit der körperlichen Übernahme der Transportgegenstände nach Quittungserteilung durch den Auftragnehmer und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände berechtigten Personen.
(7) Unabhängig hiervon sind die zu transportierenden Werte durch den Auftragnehmer separat durch eine entsprechende Police zu versichern, deren Werteangaben für Vermögensschäden sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag ergeben.
11. Geltendmachung von Haftungsansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in allen Schadensfällen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadenverlauf und Schadenhöhe, selbst
oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Pflichten nicht oder nicht innerhalb der angemessenen Frist nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Schadenaufklärung zu unterstützen und hat unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensursache,
Schadenverlauf und Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
(5) Nach Anforderung sind auch dem Versicherer des Auftragnehmers sämtliche, die Schadenbeurteilung betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12. Haftungsausschlüsse
(1) Für Verluste, Vernichtung oder Beschädigung, die durch feindliche Kriegshandlungen (im erklärten oder nicht erklärten Kriegszustand), durch Bürgerkriege, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr oder Militäraufstände und Ereignisse im Zusammenhang mit höherer Gewalt entstehen, sowie von einem atomaren Angriff, sei es direkter oder indirekter Zerstörung oder Verbrennung und/oder durch Gefahren der Radioaktivität herrühren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
(2) Wird die Durchführung der Dienstleistung durch Streiks, Demonstrationen oder höhere Gewalt verzögert, so haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die sich aus der Verzögerung als solche ergeben.
(3) Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse, die in der Versicherungsbestätigung des Versicherers des Auftragnehmers enthalten sind und dem Auftraggeber mit dem Vertrag zur Kenntnis gegeben werden,
gelten auch im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und führen gleichfalls zum Haftungsausschluss.
13. Haftpflichtversicherungen
(1) Neben der Geld- und Wertsachversicherung ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Mindestversicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 BGBl. I S. 692).
(2) Darüber hinaus wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen einen Auszug aus dem Vertrag über die Sachversicherung für Geld- und Wertdienstleistungen zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftragnehmer wird während der Dauer eines Vertrages das bestehende Versicherungsverhältnis zum Sachversicherer der Geld- und Wertdienstleistungen nicht beenden oder den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken. Er ermächtigt den Auftraggeber ausdrücklich, sich jederzeit unmittelbar bei dem Versicherer bzw. Makler über den Stand der Sachversicherung für Geld- und Wertdienstleistungen zu erkundigen. Ein Versicherungswechsel ist anzuzeigen.
14. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
16. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
17. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
18. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt und / oder
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Stand: 11. August 2025